Erstattung – Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel

In der Betriebssicherheitsverordnung (§4 BetrSichV) ist vermerkt, dass der Arbeitgeber nur geeignete Arbeits- und Hilfsmittel am Arbeitsplatz bereitstellen darf, die die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer gewährleisten. Es ist also seine Pflicht, für die entsprechende Ergonomie am Arbeitsplatz zu sorgen.

Dennoch gibt es Fälle, in denen es über diese Pflicht hinausgeht. Hier kann der Arbeitnehmer eine Erstattung oder Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel beantragen. Welche Voraussetzungen dafür gelten und was zu beachten ist, um einen Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt zu bekommen, verrät dieser Artikel.

Erstattung - Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel
Erstattung – Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel (Antrag zur Teilhabe am Arbeitsleben G100)

Voraussetzungen für die Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel

Wer kann bezuschusst werden?

Bezuschusst werden kann jeder, dessen Teilhabe am Arbeitsleben gefährdet ist. Die Maßnahmen wie die Bezuschussung ergonomischer Produkte soll dazu beitragen, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten, zu bessern oder allgemein wieder herzustellen.

Bei der Bezuschussung wird darauf geachtet, ob die Teilhabe nicht nur vorübergehend, sondern längerfristig beeinträchtigt oder gar unmöglich ist. Es können aber auch Leistungen gewährt werden, wenn die Leistungsfähigkeit des Mitarbeiters noch nicht gemindert, jedoch schon erheblich gefährdet ist. Hierbei handelt es sich dann um eine präventive Maßnahme vor dem Eintritt einer Krankheit. Die Gefährdung muss dementsprechend durch ein Gutachten nachgewiesen werden, welches ärztliche oder psychologische Dienste der Sozialträger ausstellen.

Was kann bezuschusst bzw. erstattet werden?

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) umfassen im Bezug auf ergonomische Produkte alle Hilfen zur Erhaltung und Erlangung der Arbeitsleistung. Das heißt, Mobiliar wie der ergonomische Bürostühl oder ergonomische Schreibtisch können ebenso bezuschusst werden wie andere gesundheitsförderliche Arbeits- und Hilfsmittel, die an einem Computerarbeitsplatz benötigt werden.

Voraussetzungen für eine Bezuschussung ergonomischer Produkte ist jedoch auch, dass Aussichten zur Besserung gegeben sind.

Wird der Antrag auf Bezuschussung bei dem zuständigen Kostenträger bewilligt, geht das Arbeitsmittel in den Eigentum des Arbeitnehmers über. D.h., bei einem Arbeitsplatzwechsel kann dieses mitgenommen werden.

An wen muss ich mich wenden? Wer sind die Kostenträger

  • Rentenversicherungen: ab 15 Jahren versicherungspflichtiger Beschäftigung
  • Berufsgenossenschaften: Nach Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit
  • Bundesagentur für Arbeit: Alle anderen Fälle unter 15 Jahren versicherter Beschäftigung
  • Landeswohlfahrtsverbände: Studenten, Beamte oder Sonderfälle

Wie sollte ich vorgehen?

Bevor man direkt zu den oben genannten Kostenträgern rennt, sollte der Arbeitgeber über die Probleme am Arbeitsplatz unterrichtet werden. Da dieser am Erhalt der Leistungsfähigkeit seiner Mitarbeiter interessiert ist, wird dieser die Kosten der notwendigen Arbeits- oder Hilfsmittel oft selbst übernehmen. Zur Unterstützung bei der Forderung nach ergonomischer Arbeitsmittel empfiehlt es sich immer, den Betriebsarzt und eine zuständige Sicherheitsfachkraft ins Boot zu holen.

Für diejenigen Arbeitgeber, die leider immer noch nicht viel Wert auf die richtige Ergonomie am Arbeitsplatz legen, gibt es eine einfache Rechnung: Ein durch Krankheit fehlender Mitarbeiter kostet den Arbeitgeber pro Tag etwa 250 € (je nach Arbeitsplatz unterschiedlich – bitte die eigenen Werte einsetzen). Fehlt dieser nun fünf Tage im Jahr, summieren sich die Kosten auf 5 * 250 € = 1.250 €. Ein Betrag, der womöglich mit einem ergonomisch ausgestatteten Arbeitsplatz vermieden werden hätte können. Natürlich kostet ein solcher mehr. Rechnet man diese Kosten jedoch auf mehrere Jahre und setzt sie mit den entstehenden Kosten der krankheitsbedingten Fehltage (in fünf Jahren wären es 5 * 1.250 € = 6.250 €) gegen, so kommt man auf eine vielfache Rendite der höheren Investition in ergonomische Arbeits- und Hilfsmittel.

Wird man jedoch aus bestimmten Gründen nicht vom eigenen Arbeitgeber unterstützt, muss man beim zuständigen Kostenträger einen einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen.

Wie stelle ich den Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben?

Ganz wichtig: Der Antrag muss immer vor der Anschaffung des ergonomischen Arbeitsmittels gestellt werden. Anders herum wird dieser in jedem Fall abgelehnt werden.

Um beispielsweise eine Bezuschussung für einen ergonomischen, rückengerechten Bürostuhl zu bekommen müssen folgende Dokumente ausgefüllt bzw. bereit gestellt werden:

  • Der Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) G100.
  • Die Anlage G130: Hier wird eine ausführliche Tätigkeits- und Arbeitsplatzbeschreibung gegeben. Des Weiteren schreibt man hier rein, was man zum Erhalt der Arbeitsleistung haben möchte.
  • Ein ärztliches Attest über die gesundheitliche Beschwerden oder ein Entlassungsbericht der Rehaklinik – siehe: Die 10 häufigsten Bürokrankheiten. In beiden Fällen ist es von Nutzen, wenn darauf explizit auf das notwendige ergonomische Arbeitsmittel hingewiesen wird.
  • Zusätzlich sollte noch ein Kostenvoranschlag eines qualifizierten Fachhändlers beigelegt werden.

Bevor alle Dokumente beisammen sind, sollte überprüft werden, ob auch alle notwendigen Angaben gemacht wurden. Ansonsten kann der Prozess unnötig in die Länge gezogen werden. Oft mehrere Monate.

Jeder Kostenträger bietet eigene Beratungsstellen an, die einem bei der Ausfüllung der richtigen Anträge und Zusammenstellung der Dokumente helfen.

Stefan Reinsprecht – Portrait des Autors

Über den Autor

Stefan ist Gründer des Blogs, Ergonomie-Experte mit 10+ Jahren Erfahrung und verbringt seine freie Zeit am liebsten in der Natur – stets in Begleitung seiner Labrador-Hündin.

Als Ingenieur hat er mehrere Jahre im Großraumbüro gearbeitet. Dort musste er schon mit jungen Jahren feststellen, wie belastend ein schlecht optimierter Schreibtischarbeitsplatz sein kann. Grund für ihn, sich zum Gesundheitsmanager weiterzubilden und auf das Thema Ergonomie zu spezialisieren.

Hier teilt er sein Wissen in zahlreichen Fachartikeln, Ratgebern und Testberichten. Sein Ziel: Dir zu helfen, deinen Arbeitsplatz selbstständig an die eigenen Bedürfnisse anzupassen – ob im Büro oder Homeoffice.

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Stefan

6 Gedanken zu „Erstattung – Bezuschussung ergonomischer Arbeits- und Hilfsmittel“

  1. Hallo,
    folgender Sachverhalt: Für mich wurde 2011 über das Integrationsamt an den Rentenversicherer ein Antrag für einen orthopädischen Bürostuhl und einen elektrisch höhenverstellbaren Schreibtisch gestellt. Beides wurde genehmigt und ich habe auch beides erhalten. Allerdings weiß ich nicht mehr genau, ob und wieviel mein Arbeitgeber dazu gezahlt hat. In diesem Jahr habe ich nun im Rahmen der Arbeitsstättenbegehung einen neuen Bürostuhl erhalten. Ich möchte den alten Stuhl nun mit nach Hause nehmen, da ich auch mobil arbeite. Mein Arbeitgeber verweigert die Herausgabe mit dem Verweis, das Anlagevermögen sei sein Eigentum. Mir wurde von verschiedenen Seiten gesagt, dass dies mein Stuhl sei. Aber wo steht das? Ich brauche für den AG eine Grundlage. Beim Rentenversicherungsträger werden die Unterlagen nach 10 Jahren vernichtet.
    Vielen Dank, liebe Grüße Edith

    Antworten
    • Hallo Edith,

      leider werde ich dir zu deinem Fall keine zufriedenstellende Antwort geben können. Vielleicht kann dir jemand aus dem Betriebsrat helfen – falls ein solcher im Unternehmen besteht. Ansonsten müsstest du dir rechtlichen Rat suchen.
      Ggf. kann man dir aber auch direkt beim Rentenversicherungsträger weiterhelfen. Ruf doch dort einfach mal an und schildere denen dein Anliegen.

      Je nachdem, wie teuer der Bürostuhl damals war und, wie ihn dein Unternehmen verbucht hat, könnte das Möbelstück mittlerweile schon ganz abgeschrieben sein (Sofortabzug oder Regelabschreibung). … Wahrscheinlich bringt dir das auch nichts. War gerade nur so ein Gedanke.
      Trotzdem, gerade dann, wenn du auch mobil von zuhause arbeitest, sollte deinem Arbeitgeber einiges daran liegen, dass auch dieser Arbeitsplatz ergonomisch eingerichtet ist. Ist es ein Homeoffice-Arbeitsplatz ist die rechtliche Lage leider nicht konkret. Wenn du einen Telearbeitsplatz hast, ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung einzurichten. So oder so, es wäre einfach schön, er würde dir den Stuhl überlassen (ggf. auch für einen minimalen Betrag, der sich an der Abschreibung orientiert).

      Tut mir leid, dass ich dir nicht weiterhelfen kann. Aber versuchs einfach mal bei einer der oben genannten Stellen.

      Viel Erfolg,
      Stefan

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  2. Hallo
    muss der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältniss entsprechende Arbeitsmittel, die der Behinderte braucht, um den Beruf auszuüben, wieder zurückgeben oder an den Versicherten rausgeben?

    Antworten
    • Hallo Arnold,
      das kommt darauf an, ob die Arbeitsmittel vom Arbeitgeber gestellt wurden oder von diesem beantragt wurden. In diesem Fall hast du eine Rückgabepflicht, da die Arbeits- bzw. Hilfsmittel im Besitz des Unternehmens sind und dort verbleiben.
      Wenn die Arbeits- oder Hilfsmittel jedoch sehr personenbezogen sind, also speziell für dich gefertigt und angepasst werden müssen, gehen sie meistens auch in deinen Besitz über. Dann wirst du sie üblicherweise auch selbst beantragen müssen. Bei einer Kündigung oder einem Arbeitgeberwechsel kannst du sie aber mitnehmen.

      Viele Grüße,
      Stefan

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  3. Hallo Stefan,

    danke für die Ausführung. Ich wusste gar nicht, dass man sich für ergonomisches Mobiliar Zuschüsse holen kann.

    Wie schaut es denn aus, wenn man selbstständig ist? Du hast ja aus der Sicht des Arbeitnehmers geschrieben, daher würde mich auch der Punkt Selbstständigkeit in diesem Zusammenhang sehr interessieren!

    Danke schon einmal für deine Mühe und etwaiger Antwort.

    Grüße
    Frank

    Antworten
    • Hallo Frank,

      das stimmt, ich hab den Artikel aus Sicht des Arbeitnehmers verfasst. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird aber meines Wissens nach kein Unterschied gemacht, ob der Antragsteller selbstständig oder nicht selbstständig ist.
      Der zuständige Kostenträger muss also auch für Selbstständige einen Zuschuss gewähren.

      Ich bin zwar selbstständig, habe es aber bisher noch nicht in Anspruch genommen. Muss aber auch erwähnen, dass ich aktuell keinen Bedarf habe.
      Falls Du als ebenfalls Selbstständiger einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen wirst und auch durchbekommst, darfst Du es hier gerne mitteilen ;-)

      Viele Grüße
      Stefan

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